Satzung

Satzung

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter Nr. 70722

§1 – Gründung und Vereinsname

Segelkameraden der Interessengemeinschaft gründeten am 09. Februar 1966 in Dortmund einen Verein unter dem Namen
Segelkameradschaft Möhnesee-Delecke – SKMD –
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soest eingetragen. Die Segelkameradschaft Möhnesee- Delecke e. V. – SKMD – hat ihren Sitz in Möhnesee-Delecke.

§2 – Vereinszweck

Der Zweck der SKMD ist die Pflege und Förderung des Segelsports. Die SKMD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar;
a) Schaffung von Voraussetzungen und Erleichterungen für die Ausübung des Segelsportes auf der Grundlage kameradschaftlichen Zusammenhaltens,
b) Pflege des Fahrtensegelns und des Regattasports,
c) Segelsportliche Aus- und Weiterbildung,
d) Bau und Unterhaltung segelsportlicher Einrichtungen (Bootsanleger, Bootswinterlager, Werkstatt, Umkleide- und Duschräume mit WC, Slipanlage, Kran, usw.)
e) Besitzverwaltung (Clubhaus, Hafenanlage u. a.)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern diese nicht ausschließlich zur Förderung von bzw. zur Teilnahme an segelsportlichen Veranstaltungen dienen und vom Vorstand im Vorhinein gebilligt wurden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§3 – Verfassung

Die Verfassung der SKMD wird durch diese Satzung und die ergänzenden Ordnungen wie Beitrags-,Jugend-, Hafen-, Arbeits-, Haus-, Kran und Slipordnung geregelt, die von allen Mitgliedern mit deren Aufnahme in den Verein anerkannt werden.

§4 – Mitgliedschaftsformen

Der Verein hat:


a) Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Verfassung (§ 3) ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und auf den Mitgliederversammlungen das Rede- und Antragsrecht.


b) Vorläufige Mitglieder
Vorläufige Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Es gelten lediglich die Einschränkungen, die sich aus § 5 (Aufnahme in den Verein) ergeben.

c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind jedoch befreit von der Zahlung des Vereins-Jahresbeitrages.


d) Jugendmitglieder
Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche mit eigenem Boot bilden die Vereinsjugend und gelten als Jugendmitglieder in der SKMD.
Jugendmitglieder dürfen die Anlagen des Vereins in vollem Umfang nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres wahrgenommen werden. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
Organe der Vereinsjugend sind der Jugendwart als Mitglied des Vorstandes und die Jugendversammlung.
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Die Jugendmitgliedschaft endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Auf Antrag kann die Jugendmitgliedschaft bis zum Ende der Berufsausbildung, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden. Über die Verlängerung der Jugendmitgliedschaft entscheidet widerruflich der Vorstand. Das Jugendmitglied ist verpflichtet, den Beginn einer – mehr als geringfügigen – Erwerbstätigkeit dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Die Interessen der Vereinsjugend werden nach innen und außen durch den Jugendwart vertreten.


e) Förder-Mitglieder
Ein Fördermitglied fördert den Verein, übt jedoch den Segelsport nur sporadisch aus und / oder nutzt die Anlagen der SKMD nur unregelmäßig. Aktive Segler können die Fördermitgliedschaft erlangen, sofern sie in einem anderen, dem DSV angeschlossenen Verein als ordentliches (bzw. aktives) Mitglied angehören. Fördermitglieder dürfen kein eigenes Boot mit Liegeplatz in der SKMD besitzen.
Fördermitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und haben auf den Mitgliederversammlungen das Rederecht.

§5 – Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein kann nur durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erfolgen.
Anträgen auf die aktive Mitgliedschaft ist die schriftliche Bürgschaft zweier aktiver Mitglieder beizufügen, die dafür einstehen, dass der Antragsteller den in § 2 niedergelegten Vereinszweck unterstützen will.
Über die Aufnahme als vorläufiges Mitglied entscheidet der Vorstand mit 5/7-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes, Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr.
Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung nach Beendigung der zweiten Segelsaison mit 3/4-Mehrheit.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Wird das vorläufige Mitglied nicht endgültig als aktives Mitglied aufgenommen, so endet die Mitgliedschaft in der SKMD. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Die Aufnahmegebühr wird in diesem Fall zurückgezahlt.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit auf Vorschlag durch den Vorstand.
Über die Aufnahme eines Jugendmitglieds – sofern dieses nicht Angehöriger eines Mitgliedes bzw. Fördermitglieds ist – entscheidet der Vorstand mit 5/7 Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Jahresanfang, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Antragsteller den Aufnahmebeitrag sowie den ersten Jahresbeitrag gezahlt hat.
Beim Tod eines aktiven Mitgliedes kann der Ehepartner innerhalb von zwei Jahren die aktive Mitgliedschaft durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vorstand erwerben, sofern das verstorbene Mitglied bzw. sein Ehepartner allen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages des Ehepartners gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Eine Aufnahmegebühr entfällt in diesem Fall.
Jugendmitglieder zahlen beim Erwerb der eigenen vorläufigen Mitgliedschaft eine ermäßigte Aufnahmegebühr, wenn sie mindestens fünf Jahre zuvor ununterbrochen beitragszahlendes Jugendmitglied waren. Nach zehn Jahren bezahlter Jugendmitgliedschaft entfällt eine Aufnahmegebühr.

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

  1. durch freiwilliges Ausscheiden
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod.

1.) Freiwilliges Ausscheiden
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden und ist nur zum Jahresende wirksam.
2.) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei groben Verstößen gegen den Vereinszweck, gegen Vorstandsanordnungen und bei schweren Verstößen gegen die ergänzenden Vereinsordnungen, ferner bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, sowie bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft sowie bei Nichtzahlung der Beiträge. Der Ausschluss setzt eine vorherige, schriftliche Abmahnung durch den Vorstand voraus. Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein ist dem auszuschließenden Mitglied ausreichend Gelegenheit (mindestens vier Wochen) zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Sollte im Vorstand keine Einigkeit erzielt werden oder ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden sollen, wird vom Vorstand in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein entsprechender Antrag gestellt, dem die Mitgliedschaft dann mit 3/4 Mehrheit zustimmen muss. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Bezahlte Beiträge müssen dem ausgeschlossenen Mitglied nicht zurückerstattet werden.

§7 – Verpflichtung zur Beitragszahlung

Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung aller Beiträge gemäß der Beitragsordnung.
Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über die Beitragsordnung sowie Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§8 – Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Schriftwart,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Segelwart,
  5. dem Jugendwart,
  6. dem Arbeits- und Hauswart,
  7. dem Hafenwart.

Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden obliegt einem der zu Ziff. 2 bis 7 gewählten Vorstandsmitglieder nach Wahl der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar in abwechselnder Reihenfolge gewählt:
Ifd. Nr. 1, 3, 5, 7, in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl,
Ifd. Nr. 2, 4, 6 und der stellvertretende Vorsitzende in Kalenderjahren mit gerader Endzahl.
Der Verein kann um einen Ehrenvorsitzenden haben, der sich als ehemaliger 1. Vorsitzender über einen längeren Zeitraum besonders verdient gemacht hat und weiterhin aktives oder Ehren-Mitglied ist. Der amtierende Vorstand schlägt den Ehrenvorsitzenden einstimmig zur Wahl auf unbestimmte Zeit vor, die mit 3/4 Mehrheit in der Mitgliederversammlung erfolgen soll.
Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Amtszeit endet mit Aufgabe bzw. Verlust der aktiven bzw. Ehren-Mitgliedschaft in der SKMD automatisch, auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch freiwilliges Ausscheiden.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand stellvertretend besetzt, bis dieser mit 5/6 Mehrheit einen kommissarischen Nachfolger einsetzt, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bis zur nächsten Vorstandswahl bestätigt werden kann. Findet die Wahl des kommissarischen Vorstandsmitglieds nicht die Zustimmung der Versammlung, so ist sofort ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach außen und innen, er verwaltet das Vermögen und alle Angelegenheiten des Vereins. Gesetzlich wird der Verein vertreten (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens vier Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


§9 – Mitgliederversammlungen

Der Vorstand beruft alljährlich im Frühjahr sowie im Herbst eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher textlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. In der Tagesordnung sollten folgende Punkte vorgesehen sein:
1.) Geschäftsbericht des Vorstandes,
2.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
3.) Neuaufnahmen und Austritte,
4.) Wahl des Vorstandes,
5.) Wahl eines Kassenprüfers,
6.) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Jahr,
7.) Abstimmung über die endgültige Aufnahme bisher vorläufiger Mitglieder, 8.) Satzungsänderungen und Änderungen der Vereinsordnungen,
9.) Verschiedenes
Die Punkte 2, 4, 5, 6 und 7 sind jedoch ausschließlich der Frühjahrsversammlung vorbehalten.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen.

Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht kann nur auf ein Mitglied mit aktivem Wahlrecht übertragen werden. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht beim Vorstand zu hinterlegen.

§10 – Leitung und Einberufung von Vorstandssitzungen

Der Vorsitzende oder 2. Vorsitzende leitet sämtliche Versammlungen nach den Grundsätzen der parlamentarischen Ordnung. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage erfordert.

§ 11 – Wahl der Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr ein Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen, wenn der Vorstand dies mit 5/7 Mehrheit beschließt, oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder unter Beifügung ihrer Anträge schriftlich gefordert wird. Diese Versammlung ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Eingang des entsprechenden Antrages mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufungskosten einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tragen die antragsstellenden Mitglieder.

§ 13 – Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 15 – Satzungsänderungen

Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Vereinsordnungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es soll daher der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger e. V.“ zufallen, die es nur zu unmittelbar gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.

§ 17 – Nutzung der Vereinsanlagen

Die Nutzung und Benutzung der vom Verein oder von den Mitgliedern in Selbsthilfe geschaffenen Einrichtungen auf dem Grundstück, am Strand und im Wasser steht nur den Mitgliedern zu. Alles Weitere ist in den dafür vorgesehenen Ordnungen geregelt.

§ 18 – Mitgeltende Bestimmungen

Alle Mitglieder haben den Bestimmungen des Ruhrverbandes (RV) und den Vorschriften der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Folge zu leisten.

§ 19 – Ältestenrat

Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins, die nicht zwischen dem/den betroffenen Mitgliedern und dem Vorstand beigelegt werden können, wird ein Ältestenrat gebildet. Es besteht aus den drei langjährigsten aktiven zur Schlichtung verfügbaren Mitgliedern, sofern diese nicht in den Vorfall verwickelt sind. Sofern ein Ehrenvorsitzender gewählt wurde und verfügbar ist, sitzt dieser dem Ältestenrat vor.

Vorstehende Satzung wurde zuerst festgestellt am 09.03.1966
geändert in den Versammlungen:
am 17.11.1968

am 21.05.1969

am 16.11.1969

am 25.11.1975

am 20.03.1988

am 04.03.1990

am 24.03.1996

am 25.03.2007

am 18.11.2013

Der Verein ist beim Finanzamt Soest in der Liste der gemeinnützigen Vereine eingetragen unter Nr. 343-046- 4429 Der Verein ist Mitglied des Seglerverbandes Nordrhein-Westfalen (SV NRW) und damit des Deutschen Seglerverbandes (DSV – Reg.Nr. NW 044), Hamburg, ferner des Landessportbundes NW e. V. (Kenn-Nr. 813075) und des Kreissportverbandes Soest.